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Dauer-Reise­kranken­ver­si­che­rung

Dauer-Reisekrankenversicherung

Bei kurzfristigen Urlaubsaufenthalten im Ausland reicht der Abschluss einer zeitweiligen Reise­kranken­ver­si­che­rung in der Regel aus. Ist jedoch ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant, wie zum Beispiel bei einem beruflich bedingten Aufenthalt, dann kann der Abschluss einer Dauer-Reise­kranken­ver­si­che­rung sinnvoll sein.

Von einer Dauer-Reise­kranken­ver­si­che­rung wird immer dann gesprochen, wenn diese nicht nur für wenige Wochen abgeschlossen werden soll, sondern für einen deutlich längeren Zeitraum. Die Versicherungsdauer lässt sich dabei individuell an die Bedürfnisse des Versicherten anpassen. Die Versicherungen werden zum Beispiel mit Laufzeiten von einem oder zwei Jahren angeboten, genauso wie dauerhafte Reise­kranken­ver­si­che­rungen, die für unbegrenzte Dauer gültig sind. Bei einer solchen Reise­kranken­ver­si­che­rung wird keine Höchstdauer vereinbart, sondern der Versicherte kann diese auf Dauer nutzen und, sobald diese nicht mehr benötigt wird, auch kündigen.

Durch den Abschluss einer Dauer-Reise­kranken­ver­si­che­rung ist der Versicherte auch langfristig im Ausland krankenversichert, wodurch ein lückenloser Kranken­ver­si­che­rungsschutz besteht. Das kann immer dann sinnvoll sein, wenn der bestehende Schutz der Kranken­ver­si­che­rung, wie zum Beispiel der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung, nicht ausreicht, um die Kosten für Behandlungen im Ausland zu decken. Oftmals müssten Patienten im Ausland dann viele Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Besteht kein Versicherungsschutz, dann sind in den Fällen die Kosten als Privatpatient zu tragen. Wurde allerdings eine Reise­kranken­ver­si­che­rung abgeschlossen, dann übernimmt diese Versicherung die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen für Erkrankungen, die plötzlich während des Aufenthalts aufgetreten sind und auch für Behandlungen infolge eines Unfalls. Auch notwendige Operationen sind im Versicherungsumfang inbegriffen. Zugleich können der Rücktransport sowie Bergungs-, Rettungs- oder Überführungskosten im Krankheits- bzw. Todesfall mitversichert werden.

 


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